Mit der neuen Infektionsschutzverordnung gab es für unsere Sportvereine zum 31. August Anpassungen. Wir informierten darüber.

Am Wichtigsten sind die Bestandteile, dass auch Hallensportarten grundsätzlich wieder mit Zuschauern durchgeführt werden können und dass die Hygienekonzepte für den Besuch nunmehr GRUNDSÄTZLICH vom Gesundheitsamt des Landratsamtes genehmigt werden müssen.

„Wir begrüßen die Öffnung der Hallen für Besucher“, so die amtierende Vorsitzende des Kreissportbundes Claudia Nissen-Roth, „die Genehmigungspflicht für alle Veranstaltungen mit Zuschauern bringt allerdings einen riesigen bürokratischen Aufwand für unsere Sportvereine mit sich. In dieser Beziehung ist die neue Verordnung ein Rückschritt. Auch weil das verantwortliche Gesundheitsamt in Eisenberg der Antragsflut kurzfristig gar nicht Herr werden kann.“ „Es muss deutlich gesagt werden“, hebt KSB-Geschäftsführer Jens Büchner ergänzend hervor, dass Verordnungen handhabbar sein müssen. „Sicher sind die Forderungen umzusetzen. Allerdings sind am Wochenende Spiele. Das Gesundheitsamt und die Vereine benötigen aber einen Zeitrahmen und hätten Vorlauf vom Land gebraucht, um sich auf die neue Situation einzustellen. Das war nicht der Fall und entspricht somit nicht einem angemessenen Umgang mit den Ehrenamtlichen, die das Leben seit Jahren vor Ort gestalten. Bei allen sinnvollen Vorgaben durch das Land muss dort der Blick geschärft werden, welche Auswirkungen diese Verordnungen haben. Die Wertschätzung und Umsetzbarkeit ehrenamtlicher Arbeit muss unbedingt gewährleistet bleiben!“

 

Damit die Genehmigungen für beantragende Vereine doch möglichst zeitnah erfolgen können, gilt es folgende Punkte zu beachten:

  1. Der Antrag ist stets „bis auf Weiteres“ zu stellen, also als Dauergenehmigung. Damit wird der Zeitrahmen nicht eingegrenzt bzw. muss für jede gleichgeartete “neue“ Veranstaltung ein weiterer Antrag gestellt werden.
  2. Der Kreissportbund empfiehlt das bekannte und im Anhang noch einmal befindliche allgemeine Musterkonzept zur Nutzung. Ergänzend sind die von den Fachverbänden empfohlenen Hinweise einzuarbeiten. Diese sind individuell auf die zu nutzende Sportstätte zuzuschneiden.
  3. Um dem Verwaltungsakt des Genehmigungsverfahrens gerecht zu werden, müsste sich das Gesundheitsamt jede Sportstätte persönlich anschauen. Das ist aufgrund der personellen Kapazitäten im Amt und in den Sportvereinen aus Sicht des Kreissportbundes nicht umsetzbar. Zudem mahnt der Kreissportbund bei dem initiierten Aufwand die Verhältnismäßigkeit an, wenn man bedenkt, dass z.B. Fußballspiele im Saale-Holzland-Kreis durchschnittlich von 30 bis 40 Leuten besucht werden. Um die Vor-Ort-Termine zu vermeiden, bittet der Kreissportbund darum, das Hygienekonzept mit einem Grundriss der Sportanlage, Bildern usw. zu versehen. Mit einer eingezeichneten Wegeführung, der Kennzeichnung von Zuschauerbereichen und der Markierung von Standorten für Desinfektionsmittel und Beschilderung kann nachvollzogen werden, wie das Sicherungssystem vor Ort aussieht.

 

Allgemein: Eltern gelten bei Nachwuchsspielen nicht als Zuschauer. Sie sind Begleitpersonen für ihre minderjährigen Kinder. Hierzu bedarf es keines gesonderten Konzeptes.

 

Der Kreissportbund wird am Montag mit dem neuen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes in Abstimmung gehen, um die weitere Vorgehensweise im Sinne der Vereine zu besprechen und den Aufwand verhältnismäßig zu gestalten. Danach wird es weitere Informationen durch den Kreissportbund an seine Mitgliedsvereine geben.

Um das Verfahren zu beschleunigen, können die Vereine ihr Konzept per E-Mail‎ an ‎ga@lrashk.thueringen.de einreichen.

 

 

 

Um das Infektionsschutzkonzept für den Besuch von Zuschauern unkompliziert und spezifisch zu erstellen, hat der Kreissportbund mit dem Gesundheitsamt ein Muster erarbeitet:

1. Ansprechpartner im Vorstand: Max Mustermann, Mustermannstraße 11, 99999 Musterstadt, Tel. 0123/456789

2. Hygienebeauftragter des Vereins: Erwin Mustermann, Mustermannstraße 12, 99999 Musterstadt, Tel. 0123/678910

3. Sportstätte: Muster-Sportpark, Am Sportplatz 1, 9999 Musterstadt

4. Der Zugang zur Sportstätte ist Zuschauern eine halbe Stunde vor bis eine halbe Stunde nach Beendigung der Veranstaltung möglich. Bei Fußballspielen beträgt somit die Dauer der Veranstaltung cirka 180 Minuten.

5. Bei Sportveranstaltungen mit Zuschauern ist ein kontrollierter Zu- und Abgang zu gewährleisten. Der Ein- und Ausgang zur Sportstätte wird nach Möglichkeit getrennt eingerichtet. Gibt es nur einen Zugang zur Sportstätte, ist dieser zulässig, wenn durch Absperrband der Eingangs- und Ausgangsbereich getrennt wird. 6. Am Eingang werden die Zuschauer per Aushang über die Einhaltung des Mindestabstandes informiert und auf die Notwendigkeit der Einhaltung hingewiesen.

7. Angebrachte Tafel in der Sportstätte informieren über die Forderung, den Mindestabstand einzuhalten und die Husten- und Niesetikette zu beachten.

8. Im Eingangsbereich haben die Besucher die Möglichkeit, sich die Hände zu desinfizieren. Desinfektionsmittel stellt der Verein bereit.

9. Während der Veranstaltung übernimmt mindestens ein Ordner die Kontrolle über den Mindestabstand und weist Zuschauer bei Notwendigkeit auf die Einhaltung hin.

10. Werden Getränke und Bratwürste/Steaks angeboten, erfolgt der Verkauf unter Einhaltung der Abstandsregelungen und Hygienevorschriften. Der Abstand bei einer etwaigen Warteschlange wird durch Markierungen gewährleiset.

11. Die Spielfeldgröße beträgt 100 Meter x 70 Meter. Die Zuschauer platzieren sich rund um den Sportplatz unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,50 Meter. Bei Sitzplätzen wird auf den Mindestabstand von 1,50 Metern geachtet, so dass gegebenenfalls Plätze für den Mindestabstand freigehalten werden.

12. Die Toilettennutzung wird nur einzeln gestattet. Ausreichend Desinfektionsmittel und Seife werden zur Verfügung gestellt und die Toiletten sowie Armaturen werden regelmäßig noch einmal desinfiziert. Auf ausreichende Belüftung, Desinfektionsmittel, Seife und Papiereinweghandtücher auf den Toilettenanlagen wird geachtet.

13. Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere einer akuten Atemwegserkrankung oder einem akuten Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns sind von der Veranstaltung auszuschließen.

14. Allgemein: Es gelten die Vorschriften des Hygienekonzeptes des Vereins.

Musterstadt, den 27.08.2020

Vorsitzender                Hygienebeauftragter