Rechtsverordnung zum Sportfördergesetz

Das Thüringer Sportfördergesetz (§ 15 Absatz 2 Satz 1) besagt seit 2019, dass die Nutzung der Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen unentgeltlich zu gewähren ist, wenn diese ihren Sitz im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers haben. Offen blieb eine ergänzende Rechtsverordnung, die nähere Regelungen zur unentgeltlichen Nutzung regelt.

Die nun vorliegende Verordnung führt aus, in welchem Umfang Sportanlagen in kommunaler Trägerschaft von den Vereinen für ihren Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb genutzt werden können. Sie regelt aber auch, welche Nutzungen bzw. Betätigungen und Veranstaltungen nicht von der Unentgeltlichkeit erfasst sind. Die für den Vereinssport wesentlichen Aussagen, wann die Unentgeltlichkeit zutrifft, hat der LSB in einem Überblick dargestellt.

 

Quelle: LSB Thüringen