Zum 1. März ist eine Neufassung der Thüringer Infektionsschutz-Verordnung in Kraft getreten und gilt bis einschließlich 19. März 2022.

Das bestehende Thüringer Ampelsystem wurde auf ein 2-Stufen-System reduziert: Basisstufe und eine Infektionsstufe.

Der SHK befindet sich in der Basisstufe!

 

Was gilt in der Basisstufe für Sportbetrieb, Mitgliederversammlungen sowie Veranstaltungen mit Zuschauern?                                                                           

Trainings- und Wettkampfbetrieb (§31 Thüringer Verordnung)

  • 3G in geschlossenen Räumen/ Schwimmbädern
  • im Außenbereich kein Nachweis erforderlich
  • kein Nachweis: gilt auch für Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung sowie die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte (Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen usw.), Wettkämpfe ohne Zuschauende

Zuschauerinnen und Zuschauer (§28 Thüringer Verordnung)

  • innen: max 6.000 bzw. 60% der Kapazität (bis 500 3G, >500 2G+)
  • außen: max. 25.000 bzw. 75% der Kapazität (bis 500 Maskenpflicht, >500 2G)
  • mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzeigen

Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,

    1. die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
    2. deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    3. deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    4. die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können


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