Zum 1. März ist eine Neufassung der Thüringer Infektionsschutz-Verordnung in Kraft getreten und gilt bis einschließlich 19. März 2022.
Das bestehende Thüringer Ampelsystem wurde auf ein 2-Stufen-System reduziert: Basisstufe und eine Infektionsstufe.
Der SHK befindet sich in der Basisstufe!
Was gilt in der Basisstufe für Sportbetrieb, Mitgliederversammlungen sowie Veranstaltungen mit Zuschauern?
Trainings- und Wettkampfbetrieb (§31 Thüringer Verordnung)
- 3G in geschlossenen Räumen/ Schwimmbädern
- im Außenbereich kein Nachweis erforderlich
- kein Nachweis: gilt auch für Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung sowie die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte (Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen usw.), Wettkämpfe ohne Zuschauende
Zuschauerinnen und Zuschauer (§28 Thüringer Verordnung)
- innen: max 6.000 bzw. 60% der Kapazität (bis 500 3G, >500 2G+)
- außen: max. 25.000 bzw. 75% der Kapazität (bis 500 Maskenpflicht, >500 2G)
- mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzeigen
Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
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- die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
- deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
- deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
- die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können