Die Thüringer Verordnung, u.a. für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO), vom 15. Juli 2020, sieht eine Anpassung für Veranstaltungen im Freien vor:

§ 22 Regelungen zum Sportbetrieb
(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind Sportveranstaltungen des organisierten Sports mit bis zu 200 Zuschauern unter freiem Himmel erlaubt; eine höhere Zuschaueranzahl kann von dem zuständigen Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zugelassen werden. Der Veranstalter hat beim zuständigen Gesundheitsamt ein Infektionsschutzkonzept zur Genehmigung der Sportveranstaltung vorzulegen. Das Infektionsschutzkonzept berücksichtigt vor allem einen kontrollierbaren Ab- und Zugang sowie geeignete Maßnahmen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gewährleisten. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 7 Abs. 2 Satz 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

Was bedeutet das?

Sportveranstaltungen bis zu 200 Zuschauern sind nach dem Wortlaut der Verordnung nicht genehmigungspflichtig, sondern nur die, bei denen über 200 Besucher erwartet werden.

Abstände zwingend einhalten!

Auf den Mindestabstand ist im Zuschauerbereich immer zu achten. Kommen Fotos in Medien zur Veröffentlichung, auf denen deutlich wird, dass kein Mindestabstand eingehalten wurde, drohen Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten.


Was ist zu tun!

Unbenommen davon ist, dass jeder Verein so oder so ein spezifisches Hygienekonzept (muss seit Mitte Mai sportartspezifisch vorliegen, wir informierten) und für den Besuch von Zuschauern ein Infektionsschutzkonzept vorhalten soll.

Um das Infektionsschutzkonzept für den Besuch von Zuschauern unkompliziert und spezifisch zu erstellen,  hat der Kreissportbund mit dem Gesundheitsamt ein Muster erarbeitet:

1. Ansprechpartner im Vorstand: Max Mustermann, Mustermannstraße 11, 99999 Musterstadt, Tel. 0123/456789

2. Hygienebeauftragter des Vereins: Erwin Mustermann, Mustermannstraße 12, 99999 Musterstadt, Tel. 0123/678910

3. Sportstätte: Muster-Sportpark, Am Sportplatz 1, 9999 Musterstadt

4. Der Zugang zur Sportstätte ist Zuschauern eine halbe Stunde vor bis eine halbe Stunde nach Beendigung der Veranstaltung möglich. Bei Fußballspielen beträgt somit die Dauer der Veranstaltung cirka 180 Minuten.

5. Bei Sportveranstaltungen mit Zuschauern ist ein kontrollierter Zu- und Abgang zu gewährleisten. Der Ein- und Ausgang zur Sportstätte wird nach Möglichkeit getrennt eingerichtet. Gibt es nur einen Zugang zur Sportstätte, ist dieser zulässig, wenn durch Absperrband der Eingangs- und Ausgangsbereich getrennt wird.

6. Am Eingang werden die Zuschauer per Aushang über die Einhaltung des Mindestabstandes informiert und auf die Notwendigkeit der Einhaltung hingewiesen.

7. Angebrachte Tafel in der Sportstätte informieren über die Forderung, den Mindestabstand einzuhalten und die Husten- und Niesetikette zu beachten.

8. Im Eingangsbereich haben die Besucher die Möglichkeit, sich die Hände zu desinfizieren. Desinfektionsmittel stellt der Verein bereit.

9. Während der Veranstaltung übernimmt mindestens ein Ordner die Kontrolle über den Mindestabstand und weist Zuschauer bei Notwendigkeit auf die Einhaltung hin.

10. Werden Getränke und Bratwürste/Steaks angeboten, erfolgt der Verkauf unter Einhaltung der Abstandsregelungen und Hygienevorschriften. Es empfiehlt sich, den Abstand bei einer etwaigen Warteschlange auf dem Boden zu markieren.

11. Die Spielfeldgröße beträgt 100 Meter x 70 Meter. Die Zuschauer platzieren sich rund um den Sportplatz unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,50 Meter. Bei Sitzplätzen wird auf den Mindestabstand von 1,50 Metern geachtet, so dass gegebenenfalls Plätze für den Mindestabstand freigehalten werden.

12. Die Toilettennutzung wird nur einzeln gestattet. Ausreichend Desinfektionsmittel und Seife werden zur Verfügung gestellt und die Toiletten sowie Armaturen werden regelmäßig noch einmal desinfiziert. Auf ausreichende Belüftung, Desinfektionsmittel, Seife und Papiereinweghandtücher auf den Toilettenanlagen wird geachtet.

13. Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere einer akuten Atemwegserkrankung oder einem akuten Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns sind von der Veranstaltung auszuschließen.

14. Allgemein: Es gelten die Vorschriften des Hygienekonzeptes des Vereins.

Musterstadt, den 28.07.2020

Vorsitzender                Hygienebeauftragter