(LSB) Gemeinnützige Vereine unterliegen gemäß Geldwäschegesetz einer Meldepflicht in das Transparenzregister beim Bundesanzeiger Verlag. Zahlreiche Sportvereine haben nun Gebührenbescheide von der Bundesanzeiger Verlag GmbH erhalten, die das Transparenzregister führt. Zwar wurde das Geldwäschegesetz nach Protest des DOSB dahingehend geändert, dass eine Anmeldung bzw. Eintragung im Transparenzregister nicht erforderlich ist, wenn bereits eine Eintragung im Vereinsregister vorliegt. Allerdings erhebt die Bundesanzeiger Verlag GmbH dennoch eine Gebühr für das Führen des Transparenzregisters, auch wenn für Sportvereine keine Eintragungspflicht mehr besteht.
Die in den Bescheiden festgesetzte Gebühr in Höhe von 11,52 Euro für 2018 bis 2020 sollte der Verein innerhalb der angegebenen 3 Wochen-Frist zahlen, da nach aktueller Gesetzeslage eine Pflicht zur Zahlung der Gebühren besteht. Dem Einlegen eines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid räumt der Landessportbund Thüringen keine Erfolgsaussicht ein.
Allerdings ist es möglich, eine Gebührenbefreiung zu beantragen. Diese gilt dann ab dem Jahr 2021 für die Dauer der Gemeinnützigkeit. Eine rückwirkende Befreiung der Gebühren ist nicht möglich. Zur Form der Gebührenbefreiung will der DOSB schnellstmöglich informieren. Der LSB Thüringen empfiehlt mit der Antragstellung auf Gebührenbefreiung so lange zu warten.