Nach nochmaliger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Saale-Holzland-Kreises wollen wir unsere Information zu den neuen Regelungen im Sport präzisieren.
Unser Landkreis befindet sich zwar in der Warnstufe 2, jedoch können die vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport veröffentlichten Regelungen erst dann zur Anwendung kommen, wenn eine Allgemeinverfügung für den SHK erlassen wird.
Wenn diese Allgemeinverfügung beschlossen wird, gelten dann die Regelungen, die in der unten stehenden Meldung veröffentlicht worden sind.
Bis dahin sind die Vorgaben der Warnstufe 3 zu beachten:
Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
* innen: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht).
Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
* die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
* die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)
* außen: 2G (geimpft oder genesen)
Schüler (auch die, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben)
* innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Tests mit negativem Ergebnis ausreicht)
Noch nicht eingeschulte Kinder
* innen und außen: kein 3G-Nachweis erforderlich
Hier geht es zu weiterführenden Informationen…
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Vorherige Meldung:
Seit dem 7. Februar gilt die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung.
Der Saale-Holzland-Kreis befindet sich in Warnstufe 2.
Es gelten folgende Regelungen:
Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
* innen: 2G (geimpft oder genesen)
* außen: 3G (geimpft oder genesen, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht)
Für alle anderen Personen gelten die Regelungen der Warnstufe 3 (inklusive Ausnahmen Kinder- und Jugendsport sowie im Leistungssport).
Sportveranstaltungen
Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind mindestens zehn Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Sportveranstaltungen, z. B. Spielbetrieb in einer Liga). Es gelten folgende Zugangsbeschränkungen und Obergrenzen:
* innen: 2G (geimpft oder genesen)
* vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden
* maximal 1.000 Zuschauer
* außen: 2G (geimpft oder genesen)
* vorhandene Zuschauerkapazität darf zu 75 % ausgelastet werden
* maximal 2.000 Zuschauer zugelassen
(Quelle: LSB Thüringen)